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Allgem. Bedingungen

Allgem. Bedingungen


Allgemeine Leistungs- und Zahlungsbedingungen der Prommegger Seilbahnen GmbH
Im April 2014

1. Geltung

1.1 Für unsere Leistungen sowie für Zahlungen an uns gel­ten ausschließlich diese Leis­tungs- und Zahlungsbe­din­gungen. Soweit darin Bestim­mungen fehlen, gelten ergänzend die Montagebedingungen des Fachverbandes der Maschinen­‑ und Stahlbauindustrie Österreichs; im Übrigen gelten die österreichischen Rechtsvorschriften. Allgemeine Ge­schäfts­be­din­gungen des Auftraggebers sind nur dann gültig, wenn wir sie aus­drück­lich schriftlich oder mittels Te­le­fax an­er­kennen.

1.2 Mit der Über­nahme der Leistung anerkennt der Auftraggeber unsere Leistungs- und Zahlungs­be­dingun­gen unter Ausschluss seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Angebote

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unver­bind­lich, sofern nicht im Angebot ausdrücklich eine Bin­dungs­frist angegeben ist. Die zu unseren Angeboten gehö­rigen Unterlagen, wie Zeichnungen, Ab­bil­dun­gen, Proben und Muster sowie Maß-, Gewichts-, Lei­stungs- und Ver­­brauchsangaben enthalten bzw sind nur annähernde Angaben und gelten, soweit nichts anderes vorgesehen ist, nicht als besonders vereinbarte Ei­gen­schaften. Kon­struk­tions­be­­dingte Änderun­gen be­hal­ten wir uns vor.

2.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und allen an­deren Un­ter­lagen behalten wir uns das Eigentums- und Urhe­berrecht vor; sie dür­fen Dritten weder zu­gäng­lich gemacht, noch für deren Zwecke verwen­det werden.

3. Annahme der Bestellung sowie Nebenabreden

Die Annahme einer Bestellung (eines Auftrags) sowie Zusagen oder Neben­ab­re­den un­se­rer Mitarbeiter, aber auch Ergän­zungen und Ab­änderun­gen jed­weder Art sind stets erst dann für uns verbindlich, wenn sie von uns schrift­lich oder mittels Telefax oder E-Mail be­stä­tigt wer­den.

4. Preis- und Zahlungsbedingungen; Aufrechnung

4.1 Wir berechnen für unsere Leistungen die im Zeitpunkt deren Beendigung geltenden Stundensät­ze und Materialpreise und bei Überstunden sowie Nacht-, Sonn- und Fei­er­tags­ar­bei­ten außerdem die bei uns geltenden Zuschläge; Reise- und Wartezei­ten gelten als Ar­beitszeiten. Die Reisekosten sowie Tag- und Übernach­tungsgelder werden gesondert in Rechnung gestellt.

4.2 Wir sind berechtigt, während der Ausführung entsprechend den erbrachten Leistungen mittels monatlich zu legender Abschlagsrechnungen oder nach dem vereinbarten Zahlungsplan Abschlagszahlungen (Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer) zu verlangen. Stichtag für den monatlichen Abrechnungszeitraum ist jeweils der letzte Tag des Monats.

4.3 Weder die Legung der Schlussrechnung noch die Annahme der Zahlung aufgrund der Schlussrechnung schließt nachträgliche Forderungen für vertragsgemäß erbrachte Leistungen aus.

4.4 Soweit nicht anders festgelegt, sind Zahlungen bar, ohne jeden Abzug, kostenfrei und inner­halb von 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum zu leisten. Ist ein Skonto vereinbart, so wird er nur gewährt, wenn alle Abschlagszahlungen und die Schlusszahlung fristgerecht geleistet werden; andernfalls sind auch bereits einbehaltene Beträge nachzuzahlen. Mit welchen Forderungen oder Forderungsteilen Zahlungen des Auftraggebers zu verrechnen sind, bleibt uns vor­be­halten.

4.5 Erweisen sich aufgrund von Umständen, die im Risikobereich des Auftraggebers liegen, Änderungen in der Ausführung der bestellten Leistung als notwendig, so hat dieser alle damit verbundenen Mehrkosten zu tragen, selbst wenn die Änderung von uns vorgeschlagen wurde oder ein Pauschalpreis vereinbart ist.

4.6 Wird die Zahlungsfrist überschritten, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von zehn Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zuzüglich der Kosten der Einmahnung, mindestens aber jährlich 12% der Gesamtforderung in Rechnung zu stellen. Weitere Verzugs­folgen sind hiedurch nicht ausgeschlossen.

4.7 Die Zurückhaltung von Zahlungen ist ebenso wie die Auf­rech­nung mit von uns bestrittenen Gegenfor­derun­gen des Auf­traggebers ausgeschlossen.

4.8 Wir sind berechtigt, jederzeit mit Forderungen an den Auf­tragge­ber gegen Forderungen, die dem Auftraggeber gegen uns zuste­hen, aufzu­rechnen.

5. Vertragserfüllung, Versand und Verzug

5.1 Die Leistungsfrist beginnt nicht vor Überlassung der Grundflächen, Bauelemente, Gegenstände und/oder Materialien, an oder mit denen die in Auftrag gegebenen Werkleistungen zu erbringen sind; keinesfalls beginnt diese Frist jedoch vor Ablauf von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber die ihm vorbehaltenen Vorkehrungen zur Vorbereitung unserer Leistungen getroffen, die von ihm zu beschaffenden Unterlagen (zB Pläne, Konstruktionszeichnungen udgl), Genehmigungen oder Freigaben beigebracht und/oder die vereinbarte Anzahlung geleistet hat, zu laufen, Die Leistungsfrist ist gewahrt, wenn wir dem Auftraggeber noch vor deren Ablauf die Fertigstellung unserer vertraglichen Leistungen mitgeteilt haben; sofern wir durch besondere Vereinbarung zum Versand oder zur Zustellung verpflichtet sind, ist die Leistungsfrist gewahrt, wenn der Leistungsgegenstand unser Werk noch vor deren Ablauf verlassen hat.

5.2 Wir sind berechtigt, den Auftrag ganz oder teilweise an andere Unternehmer (Subunternehmer) zur Ausführung weiterzugeben.

5.3 Wird vereinbart, dass die von uns aufgestellte, in unserem Eigentum verbleibende und von einem Ziviltechniker abgenommene Seilbahn vom Auftraggeber für die Dauer seines Bedarfs selbst betrieben wird, so erfolgt dieser Betrieb allein auf seine Gefahr und Kosten. Er trägt für den Betrieb die volle Verantwortung, insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass nur geschulte Mitarbeiter beim Betrieb eingesetzt und alle Mitarbeiter, die die Seilbahn benützen, vorher ausreichend unterwiesen werden; nach Bekanntgabe des Bedarfsendes wird die Seilbahn von uns wieder abgebaut. Sollten wir aus Anlass von Schadensfällen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Seilbahn durch den Auftraggeber von Dritten in Anspruch genommen werden, so hat uns der Auftraggeber schad- und klaglos zu halten.

5.4 Leistungsfristen werden durch unvorhergesehene, au­ßer­halb unseres Einflussbereichs liegende Hindernisse, wie Betriebs­störungen, Ausfall von Mitarbeitern in größerem Umfang, rechtswidrige Streiks, Verzögerungen in der An­lieferung we­sent­licher Rohstoffe, Bauteile odgl, aber auch durch Um­stände im Risikobereich des Auftraggebers, sofern diese Hindernisse bzw Umstände für die Frist­überschreitung erheblich sind, um deren Dauer verlän­gert. Solche Hin­dernisse bzw Umstände he­ben auch während eines von uns zu vertre­tenden Ver­zugs für ihre Dauer dessen Fol­gen auf; im Einzelfall vereinbarte Vertragsstrafen fallen überhaupt weg. Wir sind berechtigt, bei Eintritt solcher Hin­dernisse bzw Umstände vom Vertrag ganz oder teil­weise zu­rückzu­tre­ten; in diesem Fall sind Scha­denersatz­ansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen, sofern er uns nicht grobes Verschulden nachweist.

5.5 Bei Überschreitung der vereinbarten oder gemäß 5.4 verlängerten Leistungsfrist um mehr als vier Wochen ist der Auftraggeber berechtigt, unter Fest­setzung einer Nachfrist von zumindest 14 Tagen mittels einge­schriebenen Briefes vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten; Schadener­satzansprüche des Auftraggebers sind in diesem Fall ausge­schlossen, sofern er uns nicht grobes Verschulden nachweist.

5.6 Erwächst dem Auftraggeber aus einer von uns zu ver­tretenden Verzögerung ein Schaden, so gebührt ihm ei­ne Entschädigung im Ausmaß von 0.5% je volle Wo­che, höchstens aber 5% vom Wert jenes Teils der Leistung, der infolge der Verzögerung nicht recht­zeitig oder nicht zweckentsprechend benutzt werden kann, bei sonstigen Leistungen eine Entschädigung von 5% des vereinbarten Ent­gelts. Weitergehende Scha­denersatz­ansprüche sind ebenso aus­ge­schlos­sen wie Ansprüche auf Ersatz von Schäden infolge Verzö­gerungen durch unse­re Zulieferanten, sofern uns nicht grobes Verschulden nachgewiesen wird.

5.7 Haben wir uns zum Versand verpflichtet, so bleiben uns Versandart und Versandweg vorbehalten. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr und Kosten des Auf­traggebers. Für Schäden haften wir nur, wenn uns grobes Verschulden nachgewiesen wird. Eine Transport- bzw Bruch­versicherung schließen wir nur im Auftrag und auf Rech­nung des Auftraggebers ab.

5.8 Wir sind zu Teilleistungen berechtigt.

5.9 Zur Einhaltung der Leistungsfrist sind wir nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber seinen bis dahin zu erfüllenden Vertragspflichten in allen noch nicht beendeten Geschäftsfällen nachgekommen ist.


6. Besondere Pflichten des Auftraggebers

6.1 Der Auftraggeber hat von sich aus und auf seine Kosten für alle zur Durchführung der von uns vertraglich übernommenen Arbeiten notwendigen behördlichen Bewilligungen, wie va die bau-, gewerbe-, naturschutz-, landschaftsschutz- und umweltschutzbehördliche sowie wasserrechtliche Bewilligung, und die erforderlichen Einwilligungen Dritter, die durch die Arbeiten in ihrer Rechtssphäre beeinträchtigt werden können, zu sorgen; sollten wir aus einem solchen Anlass in Anspruch genommen werden, so hat uns der Auftraggeber schad- und klaglos zu halten.

6.2 Der Auftraggeber hat uns die notwendigen Geräte und Hilfsstoffe (zB Winden, Schienen, Wasser, elektrische Energie usw) rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen, selbst wenn ein Pauschalpreis vereinbart ist. Die für unsere Leistung etwa erforderlichen Vorkehrungen des Auftraggebers, zB bauliche Maßnahmen, sind schon vor dem Eintreffen unserer Mitarbeiter fertigzustellen.

6.3 Der Auftraggeber hat alle zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen; er hat unsere Mitarbeiter von diesen zu unterrichten, soweit dies für deren Arbeiten erforderlich ist. Das gilt namentlich für Anlagen bzw Arbeiten in Bereichen, in denen Explosionsgefahr besteht; Schweißarbeiten in solchen Bereichen sind vom Auftraggeber vorher schriftlich freizugeben.

6.4 Der Auftraggeber hat uns alle für unsere Leistung erforderlichen Unterlagen (zB Rohr- und Installationspläne, statische Berechnungen udgl) von sich aus zur Verfügung zu stellen. Er hat uns ferner bei Erbringung unserer Leistung zu unterstützen, insbesondere den ungehinderten Zugang zum Ort der von uns zu erbringenden Leistung zu ermöglichen und einen Mitarbeiter abzustellen, der zur Bedienung, Betreuung bzw Überwachung der Anlage oder Anlagenteile, an der bzw an denen unsere Leistung zu erbringen ist, befugt und befähigt ist.

6.5 Für die uns gegebenenfalls vom Auftraggeber, gleichviel ob gegen Entgelt oder unentgeltlich, beigestellten Hilfskräfte, Geräte und Hilfsstoffe übernehmen wir diesem gegenüber die Haftung bloß dann, wenn uns grobes Verschulden nachgewiesen wird; bei Inanspruchnahme durch Dritte hat uns der Auftraggeber, soweit uns ihm gegenüber keine Haftung trifft, schad- und klaglos zu halten.

7. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

8. Sonderbestimmungen für Reparaturen

8.1 Wir sind berechtigt, Reparaturen abzulehnen bzw abzubrechen, sofern uns der Auftraggeber keine schriftliche Erklärung über die Unbedenklichkeit der mit dem Gegenstand der Reparatur vorher in Berührung gelangten Stoffe abgibt; bei toxischen Verbindungen kann die Reparatur jedenfalls abgelehnt bzw abgebrochen werden. Der Auftraggeber hat für die fachgerechte Reinigung uns zur Reparatur überlassener Anlagen oder sonstiger Gegenstände zu sorgen und dies über unser Verlangen schriftlich zu bestätigen.

8.2 Gegenstände, die nicht mehr repariert werden können oder deren Reparatur unwirtschaftlich wäre, werden von uns auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers entsorgt, sofern dieser die Rückstellung ablehnt bzw eine entsprechende Anfrage nicht binnen einer Woche zureichend beantwortet; in solchen Fällen stehen dem Auftraggeber keinerlei Ersatzansprüche zu.

8.3 Wird eine Begutachtung der Durchführbarkeit einer Reparatur oder ein Angebot (Kostenvoranschlag) über die Reparatur verlangt und muss deshalb der Gegenstand zerlegt werden oder ist dazu die Überprüfung der Einzelteile notwendig, so sind uns die dabei erwachsenden Kosten einschließlich allfälliger Remontagekosten sowie die Kosten der Entsendung von Personal zu vergüten, sofern in der Folge eine Auftragserteilung unterbleibt.


9. Übernahme und Gefahrenübergang

9.1 War unsere Leistung an einer Sache (zB Liegenschaft, Anlage oder Maschine) zu erbringen, die im Einflussbereich des Auftraggebers oder eines Dritten verbleibt, so gilt die Übernahme als erfolgt, sobald die Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung dem Auftraggeber zugegangen ist. Sonst hat der Auftraggeber die vertragliche Leistung unverzüglich nach der Mitteilung über deren Fertigstellung zu übernehmen. Verzögert sich die Übernahme aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, so gilt die Übernahme nach Ablauf einer Woche ab der Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung als erfolgt. Sofern wir uns zu einem Versand oder zu einer Zustellung verpflichtet haben, gilt die Übernahme als erfolgt, sobald die Sache, an der unsere Leistung erbracht worden ist, unseren Betrieb verlassen hat.

9.2 Die Übernahme kann nur verweigert werden, wenn die Leistung Mängel aufweist, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich beeinträchtigen.

9.3 Mit der Übernahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

10. Geheimhaltung von Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

Der Auftragnehmer hat alle ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag erteilten Informationen und alle ihm sonst bekannt gewordenen Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln und diese Verpflichtung auch seinen Mitarbeitern zu überbinden; insbesondere darf er sie Dritten weder weitergeben noch sonst wie zugänglich machen. Auch wir werden alle uns bekannt gewordenen Daten und Informationen vertraulich behandeln.

11. Gewährleistung

11.1 Für von ÖNORMEN, EN oder DIN tolerierte oder sonst verkehrsübliche Abweichungen unserer Leistungen von deren vereinbarter Beschaffenheit leisten wir keine Gewähr.

11.2 Unsere Leistungen sind vom Auftraggeber unverzüglich nach ihrer Übernahme (9.) zu untersuchen; dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich, zeigen sich Mängel jedoch erst später, so sind sie unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich oder mittels Fax oder E-Mail anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber eine solche Anzeige, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Leistung nicht mehr geltend machen. In der Anzeige ist anzuführen, welche Teile unserer Leistungen von den Män­geln betroffen sind, wo­rin die Mängel im Ein­zelnen bestehen und unter wel­chen Begleitumständen sie auf­getreten sind. Jeder einzelne Mangel ist genau zu be­schreiben. Durch un­berechtigte oder bedin­gungswi­dri­ge Anzeigen ver­ur­sachte Kosten sind uns vom Auftraggeber zu er­set­zen.

11.3 Bei Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die erbrachten Leistungen. Für die einwandfreie Funktion einer Anlage, Maschine odgl, deren Komponenten nicht ausschließlich von uns geliefert wurden, leisten wir nur dann Gewähr, wenn wir uns trotz der Beistellung von Komponenten durch den Auftraggeber oder durch Dritte zur Herstellung der gesamten Anlage (Maschine odgl) verpflichtet haben und wenn die fehlerhaf­te Funktion weder auf unrichtigen noch auf unvollständigen Angaben des Auftraggebers beruht.

11.4 Soweit nicht anderes festgelegt, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Übernahme der Leistung (9.) durch den Auftraggeber zu laufen. Dass innerhalb der Gewährleistungsfrist hervorgekommene Mängel schon beim Gefahrenübergang vorhanden waren, hat stets der Auftraggeber zu beweisen.

11.5 Soweit wir Gewähr leisten, werden wir binnen an­ge­messener, mindestens vierwöchiger Frist nach un­serer Wahl entweder den mangelhaften Ge­gen­stand oder dessen mangelhafte Teile gegen einen män­gel­freien Gegenstand oder mängelfreie Teile austauschen oder verbessern, dem Auftraggeber eine angemessene Preismin­derung gewähren oder den Vertrag – sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt – aufheben. Durch den Austausch der Sache oder von Teilen oder Komponenten der Sache wird die Gewähr­leistungs­frist nicht verlän­gert. Ausgetauschte Sachen, Teile oder Komponenten gehen in unser Eigentum über. Die Kosten einer vom Auftraggeber oder von einem Drit­ten vor­ge­nommenen oder versuchten Män­gelbehebung erstatten wir nicht.

11.6 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen we­gen Gewährleistungsansprüchen bzw sonstigen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.

11.7 Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, wenn die von uns beigestellten bzw von ihm bei uns anzufordernden Ein­bau-, Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen nicht be­ach­tet wurden oder deren Beachtung dem Anwender nicht oder nicht vollständig über­bunden wurde, wenn an unserer Leistung die Montage nicht sach- und normgemäß, insbesondere nicht durch hiefür konzessionierte Unternehmer durchgeführt wurde, wenn am Leistungsgegenstand ohne unsere Zustim­mung In­standset­zungs- oder andere Arbeiten vor­ge­nommen wurden, wenn dieser unsachgemäß bedient oder gebraucht, trotz defekter Schutzeinrichtungen betrieben, ohne un­sere Zustim­mung ins Ausland verbracht oder entge­gen unseren Anwei­sungen oder für Zwecke, für die er nicht be­stimmt ist, verwendet wurde, und ferner, wenn Mängel auf Fremdkörpereinwirkungen, chemische Einflüsse, Überspannungen, Verhalten Dritter oder überhaupt auf höhere Gewalt zurückzuführen sind; Gleiches gilt für den natürlichen Verschleiß.

11.8 Unsere Gewährleistung ist ferner ausgeschlossen, wenn wir mit der Umänderung oder dem Umbau gebrauchter Gegenstände oder mit der Lieferung solcher Gegenstände beauftragt wurden.

11.9 Der Auftraggeber hat uns bei sonstigem Verlust aller Ansprüche aus Gewährleistung (bzw gesondert vereinbarter Garantie) beabsichtigte Änder­ungen an unseren Leistungen oder an deren Be­triebs­weise vorher schriftlich bekannt zu geben und Un­tersu­chungen durch von uns beauftragte Personen un­einge­schränkt zu ge­statten.

11.10 Der Auftraggeber verzichtet – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird – auf den besonderen gewähr­lei­stungs­recht­li­chen Rückgriffsanspruch.

12. Schadenersatz und Produkthaftung

12.1 Für Sach- und sonstige Vermögensschäden haften wir nur insoweit, als sie überhaupt ersatzfähig sind und der Auftraggeber beweist, dass sie von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden.

12.2 Sofern wir bei Fertigung und Lieferung nach den vom Auftraggeber überlassenen Zeichnungen, Mustern, Mo­dellen oder sonstigen Unterlagen von Dritten in An­spruch genommen werden, wird uns der Auftraggeber schad- und klaglos halten.

12.3 Unsere Ersatzpflicht für Sachschäden aufgrund der je­weils geltend­en Pro­dukthaftungsvorschriften ist ein­­schließ­lich aller Re­gress­an­sprü­che ausgeschlos­sen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, beim Ein­satz der von uns geliefer­ten bzw montierten Anlagen, Maschinen und sonstigen Gegenstände alle zum Schutz vor Gefah­ren be­ste­henden Vor­schrif­ten, techni­schen Be­stimmun­gen, Einbauvorschriften, Be­­triebs- und Ge­brauchsan­leitun­gen, ins­besondere aber alle Vor­schriften für den Be­reich der Elektro­technik genaue­stens ein­­zu­hal­ten und beim Einsatz nur befugte Fach­leute heran­zu­­zie­hen.

12.4 Ferner verpflichtet sich der Auftraggeber, uns von Haf­tungs­fällen unverzüglich zu verständigen und uns die notwendigen Unterlagen zu überlassen.

12.5 Der Auftraggeber hat uns beabsichtigte Än­derungen an unserer Leistung oder an deren Betriebsweise bei sonstigem Verlust aller Ansprüche auf Schadenersatz vorher schriftlich bekannt zu geben und Un­tersu­chungen durch von uns beauftragte Personen un­einge­schränkt zu ge­statten.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem die vertragliche Leistung von uns zu erbringen ist; mangels anderer Vereinbarung ist dies der Sitz unseres Unternehmens in Dorfgastein.

13.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für Dorfgastein sachlich zuständige Gericht. Wir sind aber auch berech­tigt, den Auftraggeber bei dem nach den für seinen Sitz oder Wohn­sitz maß­geblichen Vor­schrif­ten sachlich und örtlich zu­ständi­gen Gericht zu be­lan­gen.

13.3 Auf Rechtsstreitigkeiten aus dem Ver­trag sind öster­rei­chisches Recht und die am Erfül­lungs­ort gel­tenden Gebräuche im Geschäftsverkehr anzu­wen­den; nicht anzuwen­den ist dagegen das UN-Kaufrecht (BGBl 1988/96).

13.4 Der Auftraggeber verzichtet auf das Recht, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten oder dessen Anpassung zu verlangen, es sei denn, er beweist, dass wir seinen Irrtum grob fahrlässig veranlasst haben.

13.5 Für den Fall der Rechtsunwirksamkeit von Vertragsbestimmungen vereinbaren die Vertragsparteien, diese Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die wirksam sind und inhaltlich den rechtsunwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen.

13.6 Der Auftraggeber erteilt uns bereits jetzt die Er­mächtigung zur Namensabfrage im gesamten Bundesge­biet bzw hat uns über unsere Auffor­derung eine schrift­li­che Vollmacht zur Anforderung von Ab­schrif­ten und Mittei­lungen aus dem Personenver­zeich­nis im Sinne des § 5 Absatz 4 erster Satz GUG zu
über­mit­teln.

 

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