Allgemeine Leistungs- und Zahlungsbedingungen der Prommegger Seilbahnen GmbH
Im April 2014
Inhaltsverzeichnis
1. Geltung. 1
2. Angebote. 1
3. Annahme der Bestellung sowie Nebenabreden. 1
4. Preis- und Zahlungsbedingungen; Aufrechnung. 1
5. Vertragserfüllung, Versand und Verzug. 2
6. Besondere Pflichten des Auftraggebers. 4
7. Eigentumsvorbehalt 5
8. Sonderbestimmungen für Reparaturen. 5
9. Übernahme und Gefahrenübergang. 5
10. Geheimhaltung von Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. 6
11. Gewährleistung. 6
12. Schadenersatz und Produkthaftung. 8
13. Schlussbestimmungen. 9
Allgemeine Leistungs- und Zahlungsbedingungen der Prommegger Seilbahnen GmbH
1. Geltung
1.1 Für unsere Leistungen sowie für Zahlungen an uns gelten ausschließlich diese Leistungs- und Zahlungsbedingungen. Soweit darin Bestimmungen fehlen, gelten ergänzend die Montagebedingungen des Fachverbandes der Maschinen‑ und Stahlbauindustrie Österreichs; im Übrigen gelten die österreichischen Rechtsvorschriften. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur dann gültig, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich oder mittels Telefax anerkennen.
1.2 Mit der Übernahme der Leistung anerkennt der Auftraggeber unsere Leistungs- und Zahlungsbedingungen unter Ausschluss seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Angebote
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht im Angebot ausdrücklich eine Bindungsfrist angegeben ist. Die zu unseren Angeboten gehörigen Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Proben und Muster sowie Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsangaben enthalten bzw sind nur annähernde Angaben und gelten, soweit nichts anderes vorgesehen ist, nicht als besonders vereinbarte Eigenschaften. Konstruktionsbedingte Änderungen behalten wir uns vor.
2.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und allen anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten weder zugänglich gemacht, noch für deren Zwecke verwendet werden.
3. Annahme der Bestellung sowie Nebenabreden
Die Annahme einer Bestellung (eines Auftrags) sowie Zusagen oder Nebenabreden unserer Mitarbeiter, aber auch Ergänzungen und Abänderungen jedweder Art sind stets erst dann für uns verbindlich, wenn sie von uns schriftlich oder mittels Telefax oder E-Mail bestätigt werden.
4. Preis- und Zahlungsbedingungen; Aufrechnung
4.1 Wir berechnen für unsere Leistungen die im Zeitpunkt deren Beendigung geltenden Stundensätze und Materialpreise und bei Überstunden sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten außerdem die bei uns geltenden Zuschläge; Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeiten. Die Reisekosten sowie Tag- und Übernachtungsgelder werden gesondert in Rechnung gestellt.
4.2 Wir sind berechtigt, während der Ausführung entsprechend den erbrachten Leistungen mittels monatlich zu legender Abschlagsrechnungen oder nach dem vereinbarten Zahlungsplan Abschlagszahlungen (Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer) zu verlangen. Stichtag für den monatlichen Abrechnungszeitraum ist jeweils der letzte Tag des Monats.
4.3 Weder die Legung der Schlussrechnung noch die Annahme der Zahlung aufgrund der Schlussrechnung schließt nachträgliche Forderungen für vertragsgemäß erbrachte Leistungen aus.
4.4 Soweit nicht anders festgelegt, sind Zahlungen bar, ohne jeden Abzug, kostenfrei und innerhalb von 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum zu leisten. Ist ein Skonto vereinbart, so wird er nur gewährt, wenn alle Abschlagszahlungen und die Schlusszahlung fristgerecht geleistet werden; andernfalls sind auch bereits einbehaltene Beträge nachzuzahlen. Mit welchen Forderungen oder Forderungsteilen Zahlungen des Auftraggebers zu verrechnen sind, bleibt uns vorbehalten.
4.5 Erweisen sich aufgrund von Umständen, die im Risikobereich des Auftraggebers liegen, Änderungen in der Ausführung der bestellten Leistung als notwendig, so hat dieser alle damit verbundenen Mehrkosten zu tragen, selbst wenn die Änderung von uns vorgeschlagen wurde oder ein Pauschalpreis vereinbart ist.
4.6 Wird die Zahlungsfrist überschritten, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von zehn Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zuzüglich der Kosten der Einmahnung, mindestens aber jährlich 12% der Gesamtforderung in Rechnung zu stellen. Weitere Verzugsfolgen sind hiedurch nicht ausgeschlossen.
4.7 Die Zurückhaltung von Zahlungen ist ebenso wie die Aufrechnung mit von uns bestrittenen Gegenforderungen des Auftraggebers ausgeschlossen.
4.8 Wir sind berechtigt, jederzeit mit Forderungen an den Auftraggeber gegen Forderungen, die dem Auftraggeber gegen uns zustehen, aufzurechnen.
5. Vertragserfüllung, Versand und Verzug
5.1 Die Leistungsfrist beginnt nicht vor Überlassung der Grundflächen, Bauelemente, Gegenstände und/oder Materialien, an oder mit denen die in Auftrag gegebenen Werkleistungen zu erbringen sind; keinesfalls beginnt diese Frist jedoch vor Ablauf von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber die ihm vorbehaltenen Vorkehrungen zur Vorbereitung unserer Leistungen getroffen, die von ihm zu beschaffenden Unterlagen (zB Pläne, Konstruktionszeichnungen udgl), Genehmigungen oder Freigaben beigebracht und/oder die vereinbarte Anzahlung geleistet hat, zu laufen, Die Leistungsfrist ist gewahrt, wenn wir dem Auftraggeber noch vor deren Ablauf die Fertigstellung unserer vertraglichen Leistungen mitgeteilt haben; sofern wir durch besondere Vereinbarung zum Versand oder zur Zustellung verpflichtet sind, ist die Leistungsfrist gewahrt, wenn der Leistungsgegenstand unser Werk noch vor deren Ablauf verlassen hat.
5.2 Wir sind berechtigt, den Auftrag ganz oder teilweise an andere Unternehmer (Subunternehmer) zur Ausführung weiterzugeben.
5.3 Wird vereinbart, dass die von uns aufgestellte, in unserem Eigentum verbleibende und von einem Ziviltechniker abgenommene Seilbahn vom Auftraggeber für die Dauer seines Bedarfs selbst betrieben wird, so erfolgt dieser Betrieb allein auf seine Gefahr und Kosten. Er trägt für den Betrieb die volle Verantwortung, insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass nur geschulte Mitarbeiter beim Betrieb eingesetzt und alle Mitarbeiter, die die Seilbahn benützen, vorher ausreichend unterwiesen werden; nach Bekanntgabe des Bedarfsendes wird die Seilbahn von uns wieder abgebaut. Sollten wir aus Anlass von Schadensfällen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Seilbahn durch den Auftraggeber von Dritten in Anspruch genommen werden, so hat uns der Auftraggeber schad- und klaglos zu halten.
5.4 Leistungsfristen werden durch unvorhergesehene, außerhalb unseres Einflussbereichs liegende Hindernisse, wie Betriebsstörungen, Ausfall von Mitarbeitern in größerem Umfang, rechtswidrige Streiks, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Bauteile odgl, aber auch durch Umstände im Risikobereich des Auftraggebers, sofern diese Hindernisse bzw Umstände für die Fristüberschreitung erheblich sind, um deren Dauer verlängert. Solche Hindernisse bzw Umstände heben auch während eines von uns zu vertretenden Verzugs für ihre Dauer dessen Folgen auf; im Einzelfall vereinbarte Vertragsstrafen fallen überhaupt weg. Wir sind berechtigt, bei Eintritt solcher Hindernisse bzw Umstände vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten; in diesem Fall sind Schadenersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen, sofern er uns nicht grobes Verschulden nachweist.
5.5 Bei Überschreitung der vereinbarten oder gemäß 5.4 verlängerten Leistungsfrist um mehr als vier Wochen ist der Auftraggeber berechtigt, unter Festsetzung einer Nachfrist von zumindest 14 Tagen mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind in diesem Fall ausgeschlossen, sofern er uns nicht grobes Verschulden nachweist.
5.6 Erwächst dem Auftraggeber aus einer von uns zu vertretenden Verzögerung ein Schaden, so gebührt ihm eine Entschädigung im Ausmaß von 0.5% je volle Woche, höchstens aber 5% vom Wert jenes Teils der Leistung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht zweckentsprechend benutzt werden kann, bei sonstigen Leistungen eine Entschädigung von 5% des vereinbarten Entgelts. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ebenso ausgeschlossen wie Ansprüche auf Ersatz von Schäden infolge Verzögerungen durch unsere Zulieferanten, sofern uns nicht grobes Verschulden nachgewiesen wird.
5.7 Haben wir uns zum Versand verpflichtet, so bleiben uns Versandart und Versandweg vorbehalten. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers. Für Schäden haften wir nur, wenn uns grobes Verschulden nachgewiesen wird. Eine Transport- bzw Bruchversicherung schließen wir nur im Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers ab.
5.8 Wir sind zu Teilleistungen berechtigt.
5.9 Zur Einhaltung der Leistungsfrist sind wir nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber seinen bis dahin zu erfüllenden Vertragspflichten in allen noch nicht beendeten Geschäftsfällen nachgekommen ist.
6. Besondere Pflichten des Auftraggebers
6.1 Der Auftraggeber hat von sich aus und auf seine Kosten für alle zur Durchführung der von uns vertraglich übernommenen Arbeiten notwendigen behördlichen Bewilligungen, wie va die bau-, gewerbe-, naturschutz-, landschaftsschutz- und umweltschutzbehördliche sowie wasserrechtliche Bewilligung, und die erforderlichen Einwilligungen Dritter, die durch die Arbeiten in ihrer Rechtssphäre beeinträchtigt werden können, zu sorgen; sollten wir aus einem solchen Anlass in Anspruch genommen werden, so hat uns der Auftraggeber schad- und klaglos zu halten.
6.2 Der Auftraggeber hat uns die notwendigen Geräte und Hilfsstoffe (zB Winden, Schienen, Wasser, elektrische Energie usw) rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen, selbst wenn ein Pauschalpreis vereinbart ist. Die für unsere Leistung etwa erforderlichen Vorkehrungen des Auftraggebers, zB bauliche Maßnahmen, sind schon vor dem Eintreffen unserer Mitarbeiter fertigzustellen.
6.3 Der Auftraggeber hat alle zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen; er hat unsere Mitarbeiter von diesen zu unterrichten, soweit dies für deren Arbeiten erforderlich ist. Das gilt namentlich für Anlagen bzw Arbeiten in Bereichen, in denen Explosionsgefahr besteht; Schweißarbeiten in solchen Bereichen sind vom Auftraggeber vorher schriftlich freizugeben.
6.4 Der Auftraggeber hat uns alle für unsere Leistung erforderlichen Unterlagen (zB Rohr- und Installationspläne, statische Berechnungen udgl) von sich aus zur Verfügung zu stellen. Er hat uns ferner bei Erbringung unserer Leistung zu unterstützen, insbesondere den ungehinderten Zugang zum Ort der von uns zu erbringenden Leistung zu ermöglichen und einen Mitarbeiter abzustellen, der zur Bedienung, Betreuung bzw Überwachung der Anlage oder Anlagenteile, an der bzw an denen unsere Leistung zu erbringen ist, befugt und befähigt ist.
6.5 Für die uns gegebenenfalls vom Auftraggeber, gleichviel ob gegen Entgelt oder unentgeltlich, beigestellten Hilfskräfte, Geräte und Hilfsstoffe übernehmen wir diesem gegenüber die Haftung bloß dann, wenn uns grobes Verschulden nachgewiesen wird; bei Inanspruchnahme durch Dritte hat uns der Auftraggeber, soweit uns ihm gegenüber keine Haftung trifft, schad- und klaglos zu halten.
7. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
8. Sonderbestimmungen für Reparaturen
8.1 Wir sind berechtigt, Reparaturen abzulehnen bzw abzubrechen, sofern uns der Auftraggeber keine schriftliche Erklärung über die Unbedenklichkeit der mit dem Gegenstand der Reparatur vorher in Berührung gelangten Stoffe abgibt; bei toxischen Verbindungen kann die Reparatur jedenfalls abgelehnt bzw abgebrochen werden. Der Auftraggeber hat für die fachgerechte Reinigung uns zur Reparatur überlassener Anlagen oder sonstiger Gegenstände zu sorgen und dies über unser Verlangen schriftlich zu bestätigen.
8.2 Gegenstände, die nicht mehr repariert werden können oder deren Reparatur unwirtschaftlich wäre, werden von uns auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers entsorgt, sofern dieser die Rückstellung ablehnt bzw eine entsprechende Anfrage nicht binnen einer Woche zureichend beantwortet; in solchen Fällen stehen dem Auftraggeber keinerlei Ersatzansprüche zu.
8.3 Wird eine Begutachtung der Durchführbarkeit einer Reparatur oder ein Angebot (Kostenvoranschlag) über die Reparatur verlangt und muss deshalb der Gegenstand zerlegt werden oder ist dazu die Überprüfung der Einzelteile notwendig, so sind uns die dabei erwachsenden Kosten einschließlich allfälliger Remontagekosten sowie die Kosten der Entsendung von Personal zu vergüten, sofern in der Folge eine Auftragserteilung unterbleibt.
9. Übernahme und Gefahrenübergang
9.1 War unsere Leistung an einer Sache (zB Liegenschaft, Anlage oder Maschine) zu erbringen, die im Einflussbereich des Auftraggebers oder eines Dritten verbleibt, so gilt die Übernahme als erfolgt, sobald die Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung dem Auftraggeber zugegangen ist. Sonst hat der Auftraggeber die vertragliche Leistung unverzüglich nach der Mitteilung über deren Fertigstellung zu übernehmen. Verzögert sich die Übernahme aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, so gilt die Übernahme nach Ablauf einer Woche ab der Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung als erfolgt. Sofern wir uns zu einem Versand oder zu einer Zustellung verpflichtet haben, gilt die Übernahme als erfolgt, sobald die Sache, an der unsere Leistung erbracht worden ist, unseren Betrieb verlassen hat.
9.2 Die Übernahme kann nur verweigert werden, wenn die Leistung Mängel aufweist, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich beeinträchtigen.
9.3 Mit der Übernahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
10. Geheimhaltung von Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
Der Auftragnehmer hat alle ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag erteilten Informationen und alle ihm sonst bekannt gewordenen Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln und diese Verpflichtung auch seinen Mitarbeitern zu überbinden; insbesondere darf er sie Dritten weder weitergeben noch sonst wie zugänglich machen. Auch wir werden alle uns bekannt gewordenen Daten und Informationen vertraulich behandeln.
11. Gewährleistung
11.1 Für von ÖNORMEN, EN oder DIN tolerierte oder sonst verkehrsübliche Abweichungen unserer Leistungen von deren vereinbarter Beschaffenheit leisten wir keine Gewähr.
11.2 Unsere Leistungen sind vom Auftraggeber unverzüglich nach ihrer Übernahme (9.) zu untersuchen; dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich, zeigen sich Mängel jedoch erst später, so sind sie unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich oder mittels Fax oder E-Mail anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber eine solche Anzeige, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Leistung nicht mehr geltend machen. In der Anzeige ist anzuführen, welche Teile unserer Leistungen von den Mängeln betroffen sind, worin die Mängel im Einzelnen bestehen und unter welchen Begleitumständen sie aufgetreten sind. Jeder einzelne Mangel ist genau zu beschreiben. Durch unberechtigte oder bedingungswidrige Anzeigen verursachte Kosten sind uns vom Auftraggeber zu ersetzen.
11.3 Bei Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die erbrachten Leistungen. Für die einwandfreie Funktion einer Anlage, Maschine odgl, deren Komponenten nicht ausschließlich von uns geliefert wurden, leisten wir nur dann Gewähr, wenn wir uns trotz der Beistellung von Komponenten durch den Auftraggeber oder durch Dritte zur Herstellung der gesamten Anlage (Maschine odgl) verpflichtet haben und wenn die fehlerhafte Funktion weder auf unrichtigen noch auf unvollständigen Angaben des Auftraggebers beruht.
11.4 Soweit nicht anderes festgelegt, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Übernahme der Leistung (9.) durch den Auftraggeber zu laufen. Dass innerhalb der Gewährleistungsfrist hervorgekommene Mängel schon beim Gefahrenübergang vorhanden waren, hat stets der Auftraggeber zu beweisen.
11.5 Soweit wir Gewähr leisten, werden wir binnen angemessener, mindestens vierwöchiger Frist nach unserer Wahl entweder den mangelhaften Gegenstand oder dessen mangelhafte Teile gegen einen mängelfreien Gegenstand oder mängelfreie Teile austauschen oder verbessern, dem Auftraggeber eine angemessene Preisminderung gewähren oder den Vertrag – sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt – aufheben. Durch den Austausch der Sache oder von Teilen oder Komponenten der Sache wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert. Ausgetauschte Sachen, Teile oder Komponenten gehen in unser Eigentum über. Die Kosten einer vom Auftraggeber oder von einem Dritten vorgenommenen oder versuchten Mängelbehebung erstatten wir nicht.
11.6 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen bzw sonstigen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.
11.7 Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, wenn die von uns beigestellten bzw von ihm bei uns anzufordernden Einbau-, Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen nicht beachtet wurden oder deren Beachtung dem Anwender nicht oder nicht vollständig überbunden wurde, wenn an unserer Leistung die Montage nicht sach- und normgemäß, insbesondere nicht durch hiefür konzessionierte Unternehmer durchgeführt wurde, wenn am Leistungsgegenstand ohne unsere Zustimmung Instandsetzungs- oder andere Arbeiten vorgenommen wurden, wenn dieser unsachgemäß bedient oder gebraucht, trotz defekter Schutzeinrichtungen betrieben, ohne unsere Zustimmung ins Ausland verbracht oder entgegen unseren Anweisungen oder für Zwecke, für die er nicht bestimmt ist, verwendet wurde, und ferner, wenn Mängel auf Fremdkörpereinwirkungen, chemische Einflüsse, Überspannungen, Verhalten Dritter oder überhaupt auf höhere Gewalt zurückzuführen sind; Gleiches gilt für den natürlichen Verschleiß.
11.8 Unsere Gewährleistung ist ferner ausgeschlossen, wenn wir mit der Umänderung oder dem Umbau gebrauchter Gegenstände oder mit der Lieferung solcher Gegenstände beauftragt wurden.
11.9 Der Auftraggeber hat uns bei sonstigem Verlust aller Ansprüche aus Gewährleistung (bzw gesondert vereinbarter Garantie) beabsichtigte Änderungen an unseren Leistungen oder an deren Betriebsweise vorher schriftlich bekannt zu geben und Untersuchungen durch von uns beauftragte Personen uneingeschränkt zu gestatten.
11.10 Der Auftraggeber verzichtet – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird – auf den besonderen gewährleistungsrechtlichen Rückgriffsanspruch.
12. Schadenersatz und Produkthaftung
12.1 Für Sach- und sonstige Vermögensschäden haften wir nur insoweit, als sie überhaupt ersatzfähig sind und der Auftraggeber beweist, dass sie von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden.
12.2 Sofern wir bei Fertigung und Lieferung nach den vom Auftraggeber überlassenen Zeichnungen, Mustern, Modellen oder sonstigen Unterlagen von Dritten in Anspruch genommen werden, wird uns der Auftraggeber schad- und klaglos halten.
12.3 Unsere Ersatzpflicht für Sachschäden aufgrund der jeweils geltenden Produkthaftungsvorschriften ist einschließlich aller Regressansprüche ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, beim Einsatz der von uns gelieferten bzw montierten Anlagen, Maschinen und sonstigen Gegenstände alle zum Schutz vor Gefahren bestehenden Vorschriften, technischen Bestimmungen, Einbauvorschriften, Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, insbesondere aber alle Vorschriften für den Bereich der Elektrotechnik genauestens einzuhalten und beim Einsatz nur befugte Fachleute heranzuziehen.
12.4 Ferner verpflichtet sich der Auftraggeber, uns von Haftungsfällen unverzüglich zu verständigen und uns die notwendigen Unterlagen zu überlassen.
12.5 Der Auftraggeber hat uns beabsichtigte Änderungen an unserer Leistung oder an deren Betriebsweise bei sonstigem Verlust aller Ansprüche auf Schadenersatz vorher schriftlich bekannt zu geben und Untersuchungen durch von uns beauftragte Personen uneingeschränkt zu gestatten.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem die vertragliche Leistung von uns zu erbringen ist; mangels anderer Vereinbarung ist dies der Sitz unseres Unternehmens in Dorfgastein.
13.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für Dorfgastein sachlich zuständige Gericht. Wir sind aber auch berechtigt, den Auftraggeber bei dem nach den für seinen Sitz oder Wohnsitz maßgeblichen Vorschriften sachlich und örtlich zuständigen Gericht zu belangen.
13.3 Auf Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag sind österreichisches Recht und die am Erfüllungsort geltenden Gebräuche im Geschäftsverkehr anzuwenden; nicht anzuwenden ist dagegen das UN-Kaufrecht (BGBl 1988/96).
13.4 Der Auftraggeber verzichtet auf das Recht, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten oder dessen Anpassung zu verlangen, es sei denn, er beweist, dass wir seinen Irrtum grob fahrlässig veranlasst haben.
13.5 Für den Fall der Rechtsunwirksamkeit von Vertragsbestimmungen vereinbaren die Vertragsparteien, diese Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die wirksam sind und inhaltlich den rechtsunwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen.
13.6 Der Auftraggeber erteilt uns bereits jetzt die Ermächtigung zur Namensabfrage im gesamten Bundesgebiet bzw hat uns über unsere Aufforderung eine schriftliche Vollmacht zur Anforderung von Abschriften und Mitteilungen aus dem Personenverzeichnis im Sinne des § 5 Absatz 4 erster Satz GUG zu
übermitteln.